Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber (Besteller, Gast) und dem Unternehmen NKZ-Tagestouren, namentlich dem Geschäftsführer Christian Engel.
1.Grundlage
Vertragspartner einer Führung/Rundfahrt sind der Kunde/Besteller/Auftraggeber (nachfolgend ‚Gast‘ genannt) einerseits und NKZ-Tagestouren andererseits, nachfolgend Gästeführer genannt. Alle Vertragsbeziehungen regeln sich zwischen diesen beiden Vertragsparteien ausschließlich gemäß den folgenden Bestimmungen. AGBs des Auftraggebers haben keine Geltung. Der Gast hat keinen Anspruch darauf einen bestimmten Gästeführer zu wählen bzw. zu erhalten. NKZ-Tagestouren behält sich vor auch bereits vorgestellte, wo möglich zugesagte, Gästeführer kurzfristig auszutauschen. Die Auswahl des Gästeführers erfolgt nach der für die Führung erforderlichen Qualifikation. Die didaktische Darbietung des Gästeführers kann klassischer Natur sein oder den Vorgaben von INTERPRET EUROPE, Europian Association of Heritage Interpretation, folgen. Die Auswahl der Didaktik obliegt dem Gästeführer. Private Daten des disponierten Gästeführers werden aus Datenschutzgründen nicht an den Gast weitergegeben. Generell gilt bei Vertragsabschluss seitens NKZ-Tagestouren die Zusage eines (1) Gästeführers. Wird aufgrund der Anzahl der Gäste ein zweiter (2.) Gästeführer gewünscht / benötigt, so ist für diesen ein gesonderter Vertrag abzuschließen.
2. Vertragsabschluss
a) Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die vom Gast gewünschte Leistung vom Gästeführer schriftlich bestätigt wurde. Sämtliche Absprachen, Nebenabsprachen und Sonderwünsche sind nur wirksam, wenn sie schriftlich mit dem Gästeführer vereinbart sind.
b) Ist die Bestätigung hinsichtlich des vereinbarten Inhalts des Vertrages fehlerhaft, so hat der Gast spätestens innerhalb von 7 Tagen schriftlich zu widersprechen. Liegen zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Termin der Leistungserbringung weniger als 7 Tage, hat der Widerspruch unverzüglich zu erfolgen.
3. Leistungen
a) Die geschuldete Leistung des Gästeführers geht aus der schriftlichen Bestätigung hervor. Alle Angaben sowie die Darstellungen zu den Führungen in Broschüren, im Internet etc. stellen lediglich beispielhaft allgemein mögliche Leistungen dar. Es wird hierdurch kein bestimmter Inhalt für die Führungen garantiert. NKZ-Tagestouren schuldet nur den in der Auftragsbestätigung/ Rechnung ausdrücklich genannten Leistungsumfang. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich verabredeten Leistungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Gästeführer und sollen schriftlich fixiert sein.
b) Situationsbedingte Anpassungen von Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages nach Vertragsabschluss notwendig werden und von dem Gästeführer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden (z.B. Straßensperren, Baumaßnahmen, Änderung von Öffnungs-/Schließungszeiten, kurzfristige Erkrankung des Führers, defekter Van…) sind gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtcharakter der Führung nicht beeinträchtigen. Sind die Änderungen oder Abweichungen für den Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von NKZ-Tagestouren nicht zumutbar, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
c) Soweit nicht anders beschrieben oder vereinbart, beträgt die maximale Größe für Gruppen bei (teilweise oder ganz) fußläufigen Führungen 30 Personen, bei Individualtouren mit dem NKZ-Tagestouren eigenen Van 7 Personen.
d) Für Schülergruppen / Minderjährige gilt die Klassenstärke inklusive der Aufsichtspersonen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen das eine ausreichende Anzahl an Aufsichtspersonen anwesend sein muss, so dass bei einer eventuellen Teilung, auch ungewollte Teilung, der Gruppe jeweils mindestens eine Aufsichtsperson bei einer Teilgruppe ist. Die Gästeführer übernehmen generell keine Aufsichtspflicht. Ist die Anzahl der Aufsichtspersonen nach pflichtgemäßer Einschätzung durch den Gästeführer zu gering, haben die Gästeführer die Möglichkeit, die Führung nicht zu beginnen bzw. eine laufende Führung abzubrechen. Die Gruppe gilt dann als nicht erschienen.
e) Soweit nicht anderweitig beschrieben, werden alle Sehenswürdigkeiten von außen erklärt. Eintrittspreise sind vom Kunden gesondert zu zahlen. Es gelten die in der Sehenswürdigkeit üblichen Kassenpreise. Sollte der Gast den Gästeführer zu erwarteten Eintrittspreisen fragen, so gilt seine Auskunft nur als Schätzung und keineswegs verbindlich.
f) Die Führung findet grundsätzlich bei jedem Wetter statt.
g) Der Gästeführer ist im Falle seiner Verhinderung oder im Zuge einer Kooperation auch während der Führung berechtigt, die Führung einem geeigneten Gästeführer, zeitweilig oder gänzlich zu übertragen.
h) Der Gästeführer übernimmt für Gruppen bezüglich Eintritts-, Bewirtungs- oder sonstiger Kosten keine Barvorlagen. Der Gästeführer kassieren auch keine Eintrittsgelder bar vor Ort.
4. Abwicklung der Führungsleistung
a) Vereinbarte Führungszeiten sind einzuhalten. Sollte sich die Gruppe verspäten, so hat der Gast die Pflicht, dem Gästeführer diese Verspätung spätestens zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Führung mitzuteilen.
b) Wird der Gästeführer von einer Gruppe gebucht (mehr als 10 Personen), so ist er verpflichtet, eine Wartezeit von 30 Minuten ab dem vereinbarten Beginn der Gästeführung einzuhalten; danach gilt die Führung als ausgefallen.
c) Bei verspätetem Eintreffen der Gruppe liegt es im Ermessen des Gästeführer, ob die Führung entsprechend gekürzt oder die ursprünglich vereinbarte Dauer der Führung eingehalten werden soll. In letzteren Fall erhöht sich das Honorar. Es errechnet sich aus dem Zeitraum, der sich aus der Wartezeit und der tatsächlichen Dauer der Führung zusammensetzt. Bei verspätetem Erscheinen der Gruppe besteht jedoch kein Anspruch auf eine Verlängerung der Führung oder eine Minderung des Preises.
d) Der Gast ist verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen gegenüber dem Gästeführer sofort anzuzeigen und Abhilfe zu fordern. Der Gast ist zu einem Abbruch der Führung nach Beginn nur dann berechtigt, wenn die Leistung des Gästeführers als erheblich mangelhaft betrachtet wird und diese Mängel trotz entsprechender Beanstandung nicht abgestellt werden.
e) Der Gast ist gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Führung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der er am Tag der Führung erreichbar ist.
f) Handelt es sich um eine Halbtagesfahrt oder Tagesfahrt mit dem NKZ-Tagestouren eigenen Van, so wartet der Gästeführer am vereinbarten Treffpunkt nur 10 Minuten! Hingegen ist der Gast verpflichtet auf das Eintreffen des Gästeführers auch über den voraus geschätzten Abfahrtszeitpunkt hinaus zu warten. Das Einsammeln diverser Gäste kann zu nicht voraussehbaren Verzögerungen führen.
g) Entsteht die zu führende Gruppe aus Einzelbuchungen (10 und weniger Personen), so ist der Gästeführer nur verpflichtet 10 Minuten auf verspätete Teilnehmer zu warten.
5. Preise
a) Die Preise von Führungsleistungen sind aus den Informationsunterlagen bzw. schriftlichen Angeboten, das schließt Emailverkehr ein, des Gästeführers ersichtlich. Zu zahlen sind grundsätzlich alle bestellten und schriftlich bestätigten Leistungen.
b) Der Zeitraum für die Berechnung des Honorars beginnt spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt des Führungsbeginns.
c) In der Regel hat der Gast Vorkasse zu leisten und das Ticketsystem zu nutzen. Nur wenn anders vereinbart, ist das Führungshonorar spätestens unmittelbar vor Führungsbeginn vom Gast direkt und bar an den Gästeführer zu zahlen.
Nur bei Gruppen wird der Wunsch zur Rechnungsstellung akzeptiert. Die Rechnungsbetrag ist drei (3) Wochen vor dem Führungstermin zu bezahlen. Bei Buchungen innerhalb von drei Wochen vor der Führung ist der Rechnungsbetrag unmittelbar fällig. Nur bei rechtzeitiger Zahlung erlangt die Auftragsbestätigung Gültigkeit. Bei Auslandsüberweisungen gehen alle anfallenden Bankgebühren und Spesen zu Lasten des Gastes.
d) Bei Nichterscheinen der Gruppe / des Gastes ohne vorherige Stornierung wird das gesamte Honorar fällig.
e) Wird die geplante Zeitdauer der Führung auf Wunsch des Gastes verlängert und stimmt der Gästeführer zu, die Gruppe weiter zu führen, so ist bei einer Verlängerung von bis zu 60 Minuten ein Honorarzuschlag von 1 Stunde (60,00 €) fällig. Wird auf Wunsch des Gastes von der gebuchte / geplanten Führung / Fahrtroute abgewichen, so ist für jeden extra gefahrenen Kilometer 1,19 Euro zu zahlen.
f) Sollten die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, ist der Gästeführer berechtigt, von der Führung ersatzlos zurückzutreten. Schadensersatzansprüche hat der Gast dann nicht.
g) Eventuell anfallende Zusatzkosten (z.B. für Eintritte, Verpflegung, Transporte, weitere Führungen, durch den Gast gewünschte Umwege etc.), die nicht Vertragsbestandteil sind, sind durch den Gast direkt vor Ort bar zu zahlen.
h) Der Preis beinhaltet ausweisbare Umsatzsteuer
i) Ergibt sich nach Durchführung der Leistungen eine Differenz zugunsten des Kunden (z.B. bei Erkrankung eines Gästeführers), wird dem Kunden diese Differenz zurückerstattet.
6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen
a) Nimmt der Gast ohne Kündigungs- bzw. Rücktrittserklärung die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies vom Gästeführer zu vertreten ist, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl der Gästeführer zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so ist der Gast zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Leistungen besteht nicht.
b) Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 BGB, Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko)
7. Rücktritt Stornierung und Änderungen
a) Dem Gästeführer sind Rücktritte oder (Teil-)Stornierungen während der üblichen Geschäfts-/Dienstzeiten vorzugsweise schriftlich mitzuteilen, Montags – Freitags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
b) Bei kurzfristiger Stornierung durch den Gast entsteht ein Anrecht auf ein Ausfallhonorar für den Gästeführer. Die Fristen und Fälligkeiten sind unter den Punkten 7.1 und 7.3 geregelt.
Sofern dem Gästeführer Kosten für die Anmietung bzw. Stornierung von Leistungen Dritter entstanden sind, werden diese dem Gast zusätzlich berechnet.
7.1. Gruppenführungen (Fuß bzw. kombinierte Fuß –/Bus Führungen)
a) Der Gast oder der Gästeführer kann bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenfrei gekündigt / storniert werden. Stornierungen sind dem Gästeführer während der üblichen Dienstzeiten mitzuteilen, üblicherweise werktags von 9 bis 16 Uhr.
b) Bei Stornierungen durch den Gast bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin sind 50 % des vereinbarten Honorars fällig.
c) Bei Stornierungen durch den Gast weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, bei Nichterscheinen der Gruppe ohne vorherige Stornierung oder bei einer Wartezeit des Gästeführers von mehr als 30 Minuten wird das gesamte Honorar fällig.
7.2. Bei offene Führungen, das sind Führungen ab einem bestimmten Startpunkt, deren Teilnehmerzahl vorher nicht bekannt ist, kann es passieren, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Wird die Führung wegen zu geringer Teilnehmer unmittelbar vor dem geplanten Start abgesagt erhält der anwesende Gast, sofern er zuvor bezahlt hat, sein Geld unmittelbar vom Gästeführer zurück. Eine Aufwandsentschädigung für sein Erscheinen erhält er nicht.
7.3. Halbtages und Ganztagesfahrten
a) Der Gast oder der Gästeführer kann den Auftrag bis 7 Werktage vor dem vereinbarten Termin kostenfrei kündigen.
b) Bei Stornierungen durch den Gast vom 7. bis 4. Tag vor Führungsbeginn werden 30 % des Honorars fällig.
c) Bei Stornierungen durch den Gast ab dem 3. Tag vor Führungsbeginn werden 75 % des Honorars fällig.
d) Bei Stornierungen durch den Gast von weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, bei Nichterscheinen der Gruppe ohne vorherige Stornierung oder bei einer Wartezeit des Gästeführers von mehr als 10 Minuten wird das gesamte Honorar fällig.
8. Bild und Tonaufnahmen
Film Bild und Tonaufnahmen während der Führung sind nur nach Absprache mit dem Gästeführer gestattet.
9. Haftung des Gästeführers
a) Der Gästeführer haftet gegenüber dem Gast und seinen Begleitern nicht, Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
b) Der Haftungsausschluss erfasst alle Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund (Schadenersatzansprüche aus Verschuldungs- und Gefährdungshaftung). Erfasst werden auch solche Ansprüche, die gegebenenfalls auf eine Krankenkasse oder einen Sozialversicherungsträger übergehen können.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie.
Ausgenommen hiervon ist auch die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästeführers beruhen sowie für sonstige Schäden, die durch eine mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht werden.
c) Bei Erfüllungsgehilfen ist jegliche Haftung (auch für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz) ausgeschlossen; für Leistungsträger etc. haftet der Gästeführer nicht. Der Gästeführer haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen Dritter, deren Leistungen im Rahmen der Führung in Anspruch genommen werden.
d) Vorsorglich wird die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht körperliche Schäden sind, auf das einfache Entgelt begrenzt, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist sowie für den Fall, dass der Gästeführer allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich gemacht wird.
e) Der Gästeführer haftet nicht für Schäden, ob versehentlich oder mutwillig, die der Gast während der Führung verursacht. Der Verursacher ist selbst haftbar, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten.
10. Unwirksame Bestimmungen und Gerichtsstand
Salvatorische Klausel: Sofern eine Bestimmung der vorliegenden AGB nichtig sein sollte, bleiben
die übrigen Regelungen hiervon unberührt.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen NKZ-Tagestouren und dem Kunden Saarbrücken